Die Durchführung und Organisation von Sicherheits- und Arbeitsschutzunterweisungen fällt in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers / Unternehmers.
In der Praxis werden diese Unterweisungen oft durch eigene fachkundige Mitarbeiter durchgeführt, die diese aber neben ihrer ursprünglichen Arbeit zusätzlich vorbereiten müssen.
Vergibt ein Arbeitgeber Unterweisungs-Aufträge an externe Fachkräfte / Institutionen, kann man davon ausgehen, dass diese sich zur Aufgabe gemacht haben, sämtliche veröffentlichte Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Normen, Normenänderungen usw. inhaltlich zu sichten, auszuwerten, Umsetzungsmöglichkeiten zu prüfen. Die Ergebnisse als Fachinformationen, Fakten, Anforderungen werden themenspezifisch in Unterweisungen / Fachseminare eingearbeitet und in Text, Bild und praktischen Beispielen vortragstauglich gemacht.
Die „Unterweisungspflicht der Beschäftigten“ ergibt sich aus Vorschriften, wie z. B.:
Eine EFK ist, wer nach DIN VDE 0105 - 100 und DIN VDE 1000 - 10 die nachstehende Aufzählung nachweisen kann, wie:
Mit dem Nachweis der beruflichen elektrotechnischen Ausbildung allein wird kein Beschäftigter automatisch EFK.
Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Technische Regeln für Betriebssicherheit - TRBS 1203. Diese gelten auch befähigte EFK,s.
Wer EFK ist, bestimmt der Unternehmer / Arbeitgeber oder eine von ihm beschäftigte VEFK.
(EFK = Elektrofachkraft, VEFK = verantwortliche Elektrofachkraft)
Wer auf Dauer zeitnah als EFK arbeitet, muss fachlich immer auf der Höhe der Zeit sein, schließlich werden ständig neue Produkte und Arbeitsverfahren entwickelt und auch die Normung wird immer wieder an aktuelle Entwicklung angepasst.
Die DIN VDE 1000 - 10 besagt klar, dass die Befähigung als EFK nicht mehr gegeben ist, wenn sich EFK,s von der Arbeit an elektrischen Anlagen abwenden und über einen längeren Zeitraum elektrofremde Tätigkeiten aufnehmen.
Die DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention - Unterweisung der Versicherten § 4" fordert, dass Beschäftigte (auch EFK,s) mindestens 1 x pro Jahr unterwiesen werden müssen.
Eine EFK mit der besten Berufsausbildung und Erfahrungen ist nicht automatisch für alle zum Berufsbild gehörenden Tätigkeiten qualifiziert.
Für EFK,s und andere Berufe auch, kann es zu Belastungsfaktoren kommen, wie z. B.:
EFK,s sind Führungskräfte und sollten den Zusammenhang zwischen Weisungsrecht, Verantwortung und Haftung kennen.
Dennoch sollte jede EFK sich selbst, sowie anderen, stets nachweisen können, warum sie / er beispielsweise diese und nicht eine andere Herangehensweise für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Maschinen vertreten hat:
Dabei kann es vorkommen, dass fehlende fachliche Auslegungen von „Kleinigkeiten“ leicht übersehen werden können, da die meisten Erfahrungen vom Normalfall ausgehen.
Überschätzt die EFK seine Erfahrungen, kommt es zeitgleich oder später zu Fehlentscheidungen oder Unfällen.
Für den Selbstanspruch zum Thema „Arbeiten an elektrischen Anlagen und Maschinen“ sollte jeder Teilnehmer aus dieser Unterweisung:
Solide Fachkenntnisse und ein solides Wissen über die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für die Arbeit an, in elektrischen Anlagen lassen elektrische Unfälle nicht entstehen.
Der Unternehmer / Arbeitgeber muss gemäß dem ArbSchG „§ 3 - Grundpflichten des Arbeitgebers“ die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Neue Regelungen gemäß der DIN VDE 1009 - 10 / 2021-06 ergänzen bekannte Pflichten:
Eine VEFK muss:
übernehmen.